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Unfallversicherung, gesetzliche
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Mit Unfall wird die Sozialversicherung bezeichnet, die die Aufgabe hat mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften.

Die gesetzliche Unfallersicerung hat zwei Ziele:

  1. Die Versicherten sollen durch eine leistungsfähige Versicherung geschützt werden (= soziales Schutzprinzip)
  2. Mit dem Versicherungsschutz verbunden ist der Ausschluss der privatrechtlichen Schadensersatzhaftung des Unternehmers und weiterer Personen, §§ 104 ff SGB VII

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Auf diesen Artikel verweisen: Unfallversicherung, privat * Sozialversicherung * Schadensersatz im Arbeitsverhältnis