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26.08.06&Anonym&Diese Art der Unterbringung setzt voraus, dass bei dem Täter, der zur Tatzeit schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gewesen ist, die Gefahr besteht, dass von ihm wegen seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Frage kann, soweit es sich bei dem Täter um einen Erwachsenen handelt, nur durch das Landgericht, nicht durch das Amtsgericht entschieden werden.