Unverzüglich bedeutet im BGB gemäß der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern.
Auf diesen Artikel verweisen: Kostenanschlag/Kostenvoranschlag * Amtssprache * § 377 HGB * kaufmännisches Bestätigungsschreiben * Mängelrüge * Mängelrüge * Anfechtungsfrist * Zuweisungsentscheidung/Zuweisungsbescheid