logo
Artikel Diskussion (0)
Unzuverlässigkeit, GewO
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.gewo)
    

Von der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden spricht man, wenn er bei einer Gesamtschau seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr für einen ordnungsgemäße Betriebsführung in der Zukunft bietet.

D.h. kann ein Gewerbetreibender, der in der Vergangenheit schwere Fehler gemacht hat, im Rahmen der Anhörung überzeugend vermitteln, dass diese in Zukunft sich nicht wiederholen werden, so liegt keine Unzuverlässigkeit mehr vor.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Gewerbeuntersagung