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Die Urabstimmung entscheidet grundsätzlich über Beginn und Ende eines
Streikes. Ob es zur Einleitung eines Streikes eine Urabstimmung braucht, ist
eine Frage der Gewerkschaftssatzung. In der Regel müssen dem Streik 75 %
zustimmen.
Bei Beendigung des Streiks und Annahme der Verhandlungsergebnisse wird
erneut abgestimmt. Ach hier müsen in der Regel 75 % der Weiterführung
des Streikes zustimmen. D.h. es genügen 25,1 % für die Annahme des
Verhanldungsergebnisses (Siehe Holl, Uwe, Der Arbeitskampf in der
Stahlindustrie 1978/79, Köln 1979, S. 54).
Streitig ist, ob die Urabstimmung (ebenso wie andere Maßnahmen, die einen
Arbeitskampf vorbereiten sollen) bereits einen Verstoß gegen die
Friedenspflicht darstellen (Hromadka, Maschmann, Arbeitsrecht Band
2).
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