Mit Verfahrensbeteiligten werden die an einem Beteiligten Personen bezeichnet.
Verfahrensbeteiligte sind zunächst immer Antragsteller und Antragsgegner (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), der Adressat eines Verwaltungsaktes und die Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Darüber hinaus kann die Behörde alle Personen zu beteiligten die von einer behördlichen Entscheidung möglicherweise betroffen sein werden (§ 13 Abs. 2 VwVfG)
Die frühe Beteiligung möglicher Betroffener gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG hat ihren Ursprung in der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Weiterhin dient sie der Legitimation der Entscheidung und soll bei widerstreitenden Interessen die Kompromissfindung erleichtern.
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