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Verfügung/Anordnungen des Gerichts
(recht.zivil.formell.prozess)
(engl. order )
    

Mit Verfügung (= V o. Vfg) wird eine Entscheidung des vorsitzenden Richters, d.h. nicht des Gerichts, bezeichnet, mit der er i.d.R. prozessleitende Entscheidungen trifft. Verfügungen außerhalb einer mündlichen Verhandlung laufen über die Geschäftsstelle/Serviceeinheit und enthalten meist mehrere Anordnungen. Geht ein Akte zurück zur Geschäftsstelle, muss sie immer eine Verfügung enthalten (Keine Akte ohne Verfügung).

In einer Terminsverfügung durch den Zivilrichter wird z.B. angeordnet:

Vfg.

1. Der Termin zur Güteverhandlung und für den Fall deren Scheiterns zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf

Mittwoch den 23.8.2002, 11.00 Uhr, Saal 203

2. Das persönliche Erscheinen der Parteien wird angeordnet, §§ 141 Abs. 1, 2, 278 Abs. 3 ZPO.

3. Zum Termin soll im Wege der prozessleitenden Anordnung der Zeuge Bernd Pfahl geladen werden. Herr Pfahls soll über den Unfallhergang vernommen werden. Die Ladung ist davon abhängig, dass von der Klägerin ein Auslagenvorschuss in Höhe 75,-Euro bis spätestens 25.7.2002 eingezahlt wird.

4. Es werden folgende Hinweise gemäß § 139 ZPO erteilt:

a. bezüglich der Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch die Beklagte ist darauf hinzuweisen, (...)

b. Der Vortrag der Beklagten ist hinsichtlich der Aufrechnung nicht hinreichend substantiiert.

5. WV z.T.

Weitere mögliche Hinweise sind ggf. zu geben, wenn ein Zeuge Verschwiegensheitspflicht von seiner (gemäß § 383 Abs. 1 ZPO

Eine Verfügung muss, wenn sie nicht verkündet wird, keine Ladung enthält und keine Frist in Gang setzt gemäß § 329 Abs. 2 ZPO nur formlos mitgeteilt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: richterliche Entscheidungsformen * Beweisaufnahme * Entscheidungsformen und Leistungsformen