|
Mit Verität wird bei Forderungen die Frage nach dem Bestehen, mit Bonität die Frage nach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners bezeichnet. Der Verkäufer einer Forderung haftet grundsätzlich nur für deren Verität nicht aber für die Bonität (Früher § 438 a.F. heute §§ 453, 435 BGB; siehe auch Palandt-Putzo, § 453 Rn. 22).
Beispiel: A schließt mit Landwirt B einen Kaufvertrag über dessen Weizenernte, die Zahlung soll in einem halben Jahr fällig werden. B hat jetzt eine Forderung gegen A, die er an seine Bank weiterverkauft. Später stellt sich heraus, dass A zahlungsunfähig ist. Da B nur für die Verität haftet, muss die Bank den Ausfall tragen.
Werbung:
| |