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Verkehrssicherungspflicht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.delikt)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen für eine Haftung

Mit Verkehrssicherungspflicht wird die allgemeine Rechtspflicht bezeichnet, im Verkehr (= im Sinne von täglichen Umgang) Rücksicht auf andere zu nehmen. Inbesondere umfasst die Verkehrssicherungspflicht die Absicherung von Gefahrenquellen.

Beispiel 1: A ist Eigentümer eines Hauses mit einem schmalen Vorgarten der an eine belebte Straße mit Bürgersteig angrenzt. Zwischen Vorgarten und Bürgersteig ist keine Abgrenzung. Wenn A im Vorgarten direkt eine drei Meter tiefe Grube aushebt, muss er diese so absichern, dass kein Passant hineinstürzen kann. Tut er dies nicht haftet er wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten.

Beispiel 2: A ist Stationsarzt im K-Krankenhaus. B ist dort Patient wegen eines Bänderisses, nach ordnungsgemäßer Vorsorge und zwei Wochenaufenthalt wird B mit eingegipstem Bein entlassen. A weist ihn nicht auf bestehende Thrombosegefahr hin mit der Folge, dass der B keine entsprechenden vorbeugenen Maßnahmen ergreift. Daraufhin kommt es bei B zu einer Thrombose. B muss deswegen erneut behandelt werden, wodurch ihm Kosten entstehen. A haftet hier weil er durch die unterlassene Beratung eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (Vgl. Palandt-Thomas § 823 Rn. 69).

Verkehrssicherungspflichten spielen eine Rolle bei der Haftung für Unterlassen bei mittelbarer Schädigung.

1. Voraussetzungen für eine Haftung

  1. Anspruchsgegner ist Verpfichteter, d.h. kann über die Sache verfügen
  2. Vorkehrungen die nach den Sicherheitserwartungen des betroffen Verkehrskreises wirtschaftlich Zumutbar sind
  3. Schutz vor Gefahren die bei nicht fernliegender Nutzung drohen

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Auf diesen Artikel verweisen: Pflicht zum Handeln