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Vermögensauseinandersetzung um die eheliche Immobilie
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. Beide Ehegatten im Grundbuch eingetragen
                1.1. Beispiel
                1.2. Ablaudiagramm
             2. Nur ein Ehegatte im Grundbuch eingetragen

Bei der Frage nach der Vermögensauseinandersetzung der eheliche Immobilie kommt es entscheidend darauf an, wer im Grundbuch eingetragener Eigentümer des Grundstücks ist, da dass deutsche Recht Eigentum am Grundstück und Eigentum am Haus einheitlich behandelt. Daher sind vereinfacht zwei Fälle zu unterscheiden, die zu erheblich abweichenden Ergebnissen führen:

1. Beide Ehegatten im Grundbuch eingetragen

1.1. Beispiel
Beispiel: Anton ist seit 2000 mit Heidi verheiratet beide haben kein Vermögen. 2005 nehmen Anton und Heidi einen Kredit i.H.v. 350.000,- auf. Dieses Geld nehmen Anton und Heidi kaufen gemeinsam ein Baugrundstück (sie werden gemeinsam im Grundbuch eingetragen und beauftragen einen Bauunternehmer mit Errichtung des Hauses.

Am Eheende sind beide Miteigentümer des Hauses, dass einen Wert von 300.000,- hat. Daher muss das Haus entweder verkauft werden, jeder Gatte erhält die Hälfte des Erlöses - oder der einen Gatte muss dem anderen Gatten das Haus für die Hälfte (150.000,- EUR) abkaufen.

Wird keine Einigung erzielt zwischen den Gatten, bleibt nur die sog. Teilungsversteigerung.

1.2. Ablaudiagramm
Gemeinsame Einigung (egal ob, Übernahme oder Verkauf) möglich?
  • Ja => dann notarieller Vertrag
  • Nein => dann Teilungsversteigerungvor dem zuständigen Rechtspfleger
    • Antrag auf Versteigerung durch einen der Ehegatten
    • Prüfung des Antrags durch
    • Gutachten durch gerichtlich bestellten Sachverständigen
    • (...)

2. Nur ein Ehegatte im Grundbuch eingetragen

Beispiel: Anton ist seit 2000 mit Heidi verheiratet beide haben kein Vermögen. 2005 erbt Anton von seinen Eltern ein Baugrundstück. Heidi erbt 2002 von Ihren Eltern 200.000,-. Dieses Geld nehmen Anton und Heidi und beauftragen gemeinsam einen Bauunternehmer mit Errichtung des Hauses, beide stecken auch viel Eigenleistung in den Bau. Trotzdem gehört das Haus alleine Anton, der Alleineigentümer des Grundstücks war und ist.

Hier bleibt nur ein Anspruch auf Zugewinn. Ist das Haus mit Grundstück am Ende 300.000,- Euro Wert so hat Anton (vereinfacht) einen Zugewinn von 200.000,- (300.000,- Endvermögen abzüglich 100.000,- Wert des geerbten Grundstücks) und Heidi von Null da ihr nichts gehört. D.h. Heidi hat nur einen Anspruch auf 100.000,- Euro.

Hätte Heidi bevor sie ihr Erbe in die Immobilie gesteckt hat darauf gedrungen, dass sie Miteigentümerin im Grundbuch wird, wäre Sie Miteigentümerin der Immobilie und hätte einen Wert von 150.000,- in Ihrem Endvermögen.

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