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Vermögensschaden/Vermögensgefährdung im Strafrecht
(recht.straf.bt.263 und recht.ref.straf1)
    

Inhalt
             1. Vermögensschaden
             2. Vermögensgefährdung

1. Vermögensschaden

Gemäß der auf Mommsen zurückgehenden Differenzhypothese liegt der Vermögensschaden in der Differenz zwischen der durch das schädigende Ereignis entstandene tatsächliche Vermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis. Der Vermögensschaden besteht aus der Vermögenseinbuße und dem Gewinnn.

Es spielt für den Vermögensschaden keine Rolle, ob das Aktivvermögen vermindet wird (z.B. durch Zerstörung einer Sache) oder das Passivvermögen vermehrt wird (z.B. durch Hinzukommen einer Forderung für den Ersatz der Sache).

2. Vermögensgefährdung

Ein Betrug liegt aber auch bei einer Vermögensgefährdung vor. Das ist der Fall, wenn der Schaden aus bloßem Zufall nicht eintritt.

Beispiel:

Die Studentin A trifft beim Tanken den B, der gerade seinen Porsche betankt und sie plumb anmacht. Die A ärgert sich und denkt, dem zahl' ich es heim. Nachdem sie vor dem B mit Tanken fertig ist, geht sie in die Tankstelle und weist gegenüber dem Tankwart T auf den B mit den Worten, meine Rechnung bezahlt mein Vater. Der glaubt ihr, und lässt sie ohne bezahlen zu gehen. Als der T dem B das schildert, ist ihm die Sache so peinlich dass er zahlt. Hat die A auch eine Straftat zum Nachteil des T begangen?

Hier liegt auch ein Betrug zum Nachteil des T vor (§ 263 StGB), da es dem Zufall überlassen war, ob der B die Rechnung der A bezahlen würde oder nicht.

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