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Siehe § 2 VersAusglG
"8a) § VERSAUSGLG § 2 VERSAUSGLG § 2 Absatz II Nr. VERSAUSGLG § 2 Absatz 2 Nummer 1 VersAusglG entspricht in seinem Regelungsgehalt dem früheren § BGB § 1587 BGB § 1587 Absatz I 2 BGB. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Vorschrift Ausdruck eines Gedankens, der auch das Recht des Zugewinnausgleichs beherrscht, dass nämlich in den Versorgungsausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden sollen, die typischerweise auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Als Beispiel für außer Betracht bleibende Anrechte werden Leistungen mit Entschädigungscharakter, wie Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aber auch unentgeltliche Zuwendungen Dritter genannt (vgl. BT-Drs. 7/4361, 36; Senat, NJW-RR 1993, NJW-RR Jahr 1993 Seite 901 = FamRZ 1993, FAMRZ Jahr 1993 Seite 682). Laufende (Renten-)Leistungen dieser Art sind nicht durch den Einsatz eigenen Vermögens geschaffen, beruhen nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten und unterfallen deshalb als solche nicht dem Versorgungsausgleich."
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