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Von Versorgungssperre spricht man wenn eine Strom-/Gas-/Wasserversorger bzw. eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verbraucher bzw. Wohnungseigentümer aufgrund von Zahlungsrückständen von der Versorgugn mit Strom/Gas/Wasser ausschließt. Im Falle des Wohnungseigentümers spricht man dann auch vom "Ausfrieren".
Versorgungsunternehmen sind nach einer Androhung zu einer solchen Sperre wegen Zahlungsrückständen berechtigt. Die Rückstände müssen aber die Bagatellgrenze (100,-) überschreiten. Eine Zusammenrechnung von verschiedenen Rückständen wird für unzulässig gehalten:
AG Dieburg Versäumnisurteil vom 22.10.2012 Az.l 20 C 909/12: "Die Unterbrechung der Strom- und Gasversorgung durch Sperrung des Strom- und Gaszählers ist rechtswidrig, wenn die Zahlungsrückstände der zugrunde liegenden jeweiligen Rechnungen die Bagatellgrenze von 100,00 nicht erreichen. Eine Addition der Zahlungsrückstände aus den Rechnungen der unterschiedlichen Energiesparten verstößt gegen § 19 II StromGVV, 19 II GasGVV und §§ 273, 320 BGB." (amtlicher Leitsatz)
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften können einen entsprechenden Beschluss fassen (BayObLG Beschluß v. 31. 3. 2004 Az. 2Z BR 224/03).
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