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Verteidigungsanzeige
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Verteidigungsanzeige wird nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens die Mitteilung des Beklagten an das Gericht bezeichnet, dass er sich gegen die Klage verteidigen will (§ 276 Abs. 1 ZPO). Die Verteidigungsanzeige muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen abgegeben werden. Anschließend hat der Beklagte mindestens zwei weitere Wochen Zeit für die Klagebegründung.

zeige ich hiermit an, dass ich den Beklagten vertrete.

Der Beklagte (erkennt unter Verwahrung gegen die Kostenlast einen Betrag von ... an und) will sich (im Übrigen) gegen die Klage verteidigen.

Es wird beantragt werden:

  • Die Klage abzuweisen.

Die Klageerwiderung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalt.

Enthält die Verteidigungsanzeige noch keine Anträge, ist innerhalb der Frist zu Klagerwiderung noch die Möglichkeit zum sofortigen Anerkenntnis gegeben.

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