logo
Artikel Diskussion (0)
Verwaltungsakt, Vollziehung
(recht.oeffentlich.verwaltung)
    

Unter Vollziehung versteht man auch die freiwillige Befolgung wenn Sie unter dem Eindruck angedrohter Zwangsmaßnahmen geschieht (Kopp/Schenke, § 80 Rn. 179).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise