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Unterhalt, Verwirkung wegen verweigertem Geschlechtsverkehr
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.verwirkung)
    

Verwirkung nach § 1579 BGB. Nachstehendes Urteil aus dem Jahr 1999 ist eines der wenigen, dass die Frage bejaht, ob die Verweigerung von Geschlechsverkehr zu einer Unterhaltsverwirkung führt - und dürfte mittlerweile vollständig überholt sein.

(AG Brühl, Urteil vom 24. 3. 1999 - 32 F 65/98).

"Die Nichterfüllung eine der Hauptverpflichtungen aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft wiegt ebenso schwer wie die anderen Gründe, die nach § 1579 BGB zur Versagung des Unterhalts berechtigen. Für diese selbstverständliche Konsequenz findet sich in der Literatur, soweit dies von hier aus feststellbar ist, kein Beleg. „Kein Sex” ist erstaunlicherweise in der Vielzahl der veröffentlichten Entscheidungen zum Unterhalt kein Thema, immer nur „zuviel” Sex, nämlich mit anderen Personen als dem Ehepartner. Allein die Entscheidung des KG (NJW-RR 1992, NJW-RR Jahr 1992 Seite 648) kommt der hier zu entscheidenden Frage recht nahe, dass nämlich selbst wiederholter außerehelicher Verkehr bei jahrelanger fast völliger Verweigerung sexueller Kontakte in der Ehe für den Unterhalt ohne Bedeutung sein kann."

(...)

"Die grundlos gebliebene, weil von ihr nie erklärte Verweigerung der Kl. reduzierte die nur äußerlich gelebte Gemeinschaft der Ehegatten derart, dass auch ihr Anspruch auf Unterhalt zu reduzieren ist."

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