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Videoüberwachung
(it.recht)
    

Inhalt
             1. Private Videoüberwachung
             2. Im Arbeitsverhältnis
             3. Öffentliche Videoüberwachung

Viedoüberwachung ist die dauernde Kontrolle von Orten mittels Kameras. Bei der Rechtmäßigkeit ist zwischen privater und öffentlicher Überwachung zu unterscheiden.

1. Private Videoüberwachung

Die private Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen (z.B. Ladenlokale) ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Ausübung des Hausrechts oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen dies erforderlichen machen (§ 6b BDSG).

Dabei muss gemäß § 6 Abs. 2 BDSG die Überwachung und die verantwortliche Stelle kenntlich gemacht werden.

Weiterhin muss bei der Videoüberwachung privater Wege, die aber öffentlich zugänglich sind, ein nicht überwachter Tunnel verbleiben (AG Berlin Mitte v. 18.12.2003, Az. 16 C 427/02).

Die gewonnen Daten (Bilder/Filme) dürfen über den Zweck für den sie gewonnen wurden hinaus auch genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

"... ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besteht bereits, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, wobei es hierfür auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarschaftsstreit" (BGH NJW 2010, 1533 = NZM 2010, 373). (...) Maßgeblich erscheint jedoch, dass eine Aufhebung der Verpixelung grundsätzlich möglich ist und für den Kl. von außen nicht wahrnehmbar ist" (LG Berlin Urteil v. 23.7.2015 Az. 57 S 215/14).

2. Im Arbeitsverhältnis

Im Arbeitsverhältnis greift das BDSG nicht, soweit die überwachten Räume nicht öffentlich zugänglich sind, wie z.B. eine Produktionshalle. Trotzdem sind die Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer betroffen und der Betriebsrat.

3. Öffentliche Videoüberwachung

Die öffentliche Videoüberwachung greift in die Grundrechte der Bürger ein. Daher ist hier eine Ermächtigungsgrundlage notwendig. Diese findet sich z.B. in § 14 HSOG.

Die öffentliche Überwachung wird duch § 6b Abs. 1 BDSG beschränkt. Sie ist nur für die Ausübung des Hausrechts, die Wahrnehmung berechtigter Interessen oder zur Aufgabenerfüllung der öffentlichen Behörden zulässig.

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