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Vinkulation/Vinkulierung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier)
    

Von Vinkulation (lat. vinculum Band) spricht man, wenn Gesellschaftsanteile (z.B. Aktien oder Geschäftsanteile einer GmbH) nur mit Genehmigung der Kapitalgesellschaft veräußert werden können.

Die Vinkulation verhindert, dass Gesellschaftsanteile frei am Markt gehandelt werden können, hat aber den Vorteil, dass die Gesellschaft keine feindliche Übernahme fürchten muss.

Gemäß § 15 Abs. 5 GmbhG muss die Vinkulation im Gesellschaftsvertrag und gemäß § 68 Abs. 2 AktG in der Satzung bestimmt sein. Wird eine Zustimmungsverweigerung entgegen den Regeln für die Vinkulation ausgeübt entsteht ein Anspruch auf Zustimmung oder Schadensersatz.

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Auf diesen Artikel verweisen: change of control * vinkulierte Namensaktie