Die vorsätzliche Verbreitung von Viren und Würmen
kann je nach Art des Viruses verschiedene
Straftatbestände (§ 202a STGB Ausspähen von Daten, § 303a
StGB Datenveränderung, § 303b Computersabotage) verletzen.
Daneben kommt eine zivilrechtliche Haftung für den
entstandenen Schaden in Frage (§ 823 BGB).
Bei Weiterverbreitung eines Viruses der den eigenen
Rechner unbemerkt befallen hat kommt eine Strafbarkeit
nicht in Frage.
Allerdings kann es bei Fahrlässigkeit hinsichtlich der
Schutzmaßnahmen gegen Viren zu einer zivilrechtlichen
Haftung kommen. Das gilt allerdings nur dann, wenn eine
entsprechende Pflicht zur Vornahme dieser Schutzmaßnahmen
besteht. Eine solche Pflicht besteht z.B. für Unternehmen.
Diese müssen für technische und organisatorische
Schutzmaßnahmen sorgen, die den aktuellen Stand der
Technik wiederspiegeln.
Für Privatpersonen wird man von niedrigeren
Anforderungen ausgehen müssen, so dass hier eine Haftung
nur in den Fällen grober Fahrlässigkeit anzunehmen sein
wird.
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