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Visum/Schengen-Visum
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.auslaender)
    

Mit Visum wird eine Einreiseerlaubnis in ein fremdes Land bezeichnet. Das Visum wird von der Auslandsvertretung des Einreiselandes im Ausreiseland als Sichtvermerk in den Reisepass erteilt.

Nach deutschem Recht ist das Visum ein Aufenthaltstitel, dass einen zeitlich befristeten Aufenthalt nach der Einreise erlaubt. Dabei unterscheidet man Schengen-Visa und nationale Visa.

Ein Schengen-Visum gilt für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schenger Übereinkommens (Art. 10 Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]). Es berechtigt entweder zur Durchreise oder zu einem kurzfristigen Aufenthalt bis zu drei Monaten (Art. 11 SDÜ; § 6 Abs. 1 S. 1 AufenthG).

Ein nationales Visum gilt nur für Deutschland, berechtigt aber zu längerfristigen Aufenthalten (§ 6 Abs. 4 AufenhtG).

Soll ein Visum für mehr als drei Monate oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden, muss die zuständige Ausländerbehörde der Erteilung durch die Auslandsvertretung zustimmen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthV). Das gilt auch, wenn die deutsche Auslandsvertretung die Daten des Antragstellers zur Kontrolle des Vorliegens von Versagungsgründen an die Sicherheitsbehörden ermittelt (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV). In allen anderen Fällen entscheidet die Auslandsvertretung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Aufenthaltserlaubnis * Aufenthaltstitel * Schengener Übereinkommen