Ein Ferienjob ist während des Studiums ist immer als überobligatorisch zu betrachten. Entsprechend ist die Frage in welcher Höhe die Einkünfte anzurechnen sind, unter Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (Vgl. OLG Hamm v. 21.4.197 Az. 4 UF 441-96 m.w.N.)
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