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Vollmacht, einseitiges Rechtsgeschäft
(recht.)
    

Gemäß § 174 BGB kann bei einseitigen Rechtsgeschäften der andere das Rechtsgeschäft zurückweisen, wenn der Bevollmächtigte nicht die Vollmachtsurkunde vorlegt. Erforderlich ist die Vorlage der Originalurkunde eine Kopie oder eine beglaubigte Kopie genügt nicht.

Relevanz hat dies z.B., wenn ein Anwalt Namens seines Mandanten eine Kündigung ausspricht. Fehlt hier die Original-Vollmacht, kann die Gegenseite die Kündigung zurückweisen, mit der Folge, dass unter Umständen ein Kündigungstermin verloren geht und der Anwalt in Regress genommen werden kann.

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