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Vollrausch
(recht.straf.bt.323a)
    

Inhalt
             1. Strafrecht
             2. Prüfungsaufbau

1. Strafrecht

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Straftat begeht, wird wenn er aufgrund des Rausches schuldunfähig war, gemäß § 323a StGB wegen Vollrauschs bestraft.

2. Prüfungsaufbau

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    • objektiv
    • subjektiv
      • Vorsatz bezüglich den objektiven Merkmalen
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

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