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Vollstreckungsbescheid, Verjährung/Zinsen
(recht.zivil.formell.vollstreckung)
    

Ein Vollstreckungsbescheid verjährt gemäß § 197 ABs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von 30 Jahren. Dies betrifft allerdings nur die titulierte Forderung und die bis zum Zeitpunkt der Titulierung aufgelaufenen Zinsen.

Titulierte zukünftige Zinsen verjähren innerhalb von drei Jahren.

Beispiel: Urteil vom 3.10.2008: Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 500,- Euro nebst Zinsen seit 5.5.2005 zu zahlen." Der Kläger will am 5.6.2014 aus dem Titel vollstrecken. Die Zinsen vom 5.5.2005 bis 3.10.2008 und vom 5.6.2011 bis 5.6.2014 sind nicht verjährt. Die Zinsen vom 4.10.2008 bis 4.6.2011 sind verjährt.

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