Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz kann allgemein gemäß § 765a ZPO und bei der Zwangsvollstreckung in Grundstücke gemäß § 30a ZVG gestellt werden. Gegenstand ist die endgültige (§ 765a ZPO) oder vorrübergehende (§ 30a ZVG) Einstellung der Zwangsvollstreckung.
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