logo
Artikel Diskussion (2)
Vorausklage/Einrede der Vorausklage
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.buergschaft)
    

Mit Vorausklage wird die vor Inanspruchnahme eines Bürgen durchzuführende Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner durch den Gläubiger, § 771 BGB bezeichnet.

Unterlässt der Gläubiger die Vorausklage kann der Bürge entsprechend die Einrede der Vorausklage erheben, soweit er nicht darauf gemäß § 773 BGB verzichtet hat.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Urkundenprozess, Klage unschlüssig oder Anspruch nicht mit Urkunden beweisbar