Beim dinglichen Vorkaufsrecht ist die Eintragung des Vorkaufsbe-rechtigten durch entsprechende AuflassungsVormerkung z. B. im Grundbuch erforderlich, was der Bewilligung und Beantragung durch den Berechtigten/Eigentümer der unbeweglichen Sache in gesetzlich vorgeschriebener Form (öffentliche Beglaubigung durch einen Notar) bedarf.