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25.09.05 Uwe Kirchner: Beim dinglichen Vorkaufsrecht ist die Eintragung des Vorkaufsbe-rechtigten durch entsprechende Auflassungs–Vormerkung z. B. im Grundbuch erforderlich, was der Bewilligung und Beantragung durch den Berechtigten/Eigentümer der unbeweglichen Sache in gesetzlich vorgeschriebener Form (öffentliche Beglaubigung durch einen Notar) bedarf.