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Vorladung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo und recht.allgemein)
(engl. subpoena )
    

Inhalt
             1. Polizeirecht

Mit Vorladung wird ein behördliche Anordnung zum Erscheinen an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten und für eine bestimmte Zeit bezeichnet.

Wird der Vorladung nicht Folge geleistet, kommt eine Vorführung in Betracht.

1. Polizeirecht

Im Polizeirecht ist eine Vorladung möglich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden erforderlich sind oder zur Durchführung erkenndungsdienstlicher Maßnahmen (§ 30 HSoG)

Eine zwangsweise Durchsetzung kommt nur in Frage, wenn dies für die Abwehr eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Durchfürhung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

Für die zwangsweise Durchsetzung ist eine richterliche Anordnung erforderlich, die nur bei Gefahr im Verzug entbehrlich ist.

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