logo
Artikel Diskussion (0)
Wahl-Zugewinngemeinschaft (deutsch-französisch)
(recht.zivil.materiell.schuld)
    

Güterstand nach § 1519 BGB

  1. Wechsel in die Wahl-Zugwinngemeinschaft löst Zugewinnausgleichsansprüche aus.
  2. Der Ausgleichsanspruch ist beschränkt auf die Hälfte
  3. keine Pauschalisierung durch Erbteilserhöhung um 1/4 bei Aufhebung durch Tod
  4. Kappung der Ausgleichsforderung auf die Hälfte des Endvermögens des Ausgleichspflichtigen

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise