Mit Wahlleistungsvereinbarung wird der Vertrag zwischen Patient und Krankenhaus über Leistungen bezeichnet, die über das im Krankenhausaufnahmevertrag vereinbarte hinausgehen (z.B. Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung usw.). Diese Wahlleistungen werden entweder vom Versicherten privat gezahlt oder von dessen privater Krankenversicherung oder Zusatzversicherung.
Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung von Wahlleistungen ist:
- Information über die Art der Wahlleistung verbunden mit dem Hinweis, dass auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Behandlung Versorgung sichergestellt ist.
- Erläuterung der Preise-Mitteilung für Ärzte und des Zusammenspiels von Punkten und Punktwerten unter Hinweis auf sog. Steigerungsfaktoren
- Einen Hinweis auf die Möglichkeit der erheblichen finanziellen Belastung durch die Wahlvereinbarung
- Einen Hinweis darauf, dass die Wahlvereinbarung sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte erstreckt.
- Einen Hinweis auf die Möglichkeit die GOÄ/GOZ einzusehen
In der Regel werden diese Hinweise alle in einer Patienteninformation zusammengefasst die vor Abschluss der Wahlvereinbarung dem Patienten zur Kenntnis gegeben werden muss.
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