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Wahrheitspflicht
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Im Zivilprozess haben die Parteien gemäß § 138 ZPO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Die Parteien müssen aber nicht von der Richtigkeit ihrer Aussage überzeugt sein, es genügt, wenn sie sie nach Lage der Dinge für wahrscheinlich halten. Gegen § 138 ZPO verstossen allerdings Behauptungen "ins Blaue hinein".

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