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Eine Straftat des 14. Abschnitts StGB (Beleidigung) bleibt dann
straflos, wenn sie gemäß § 193 StGB als
- tadelndes Urteil über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche
Leistungen oder
- als Äußerung zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
getätigt wird, ohne Formalbeleidigung zu sein.
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