logo
Artikel Diskussion (0)
wechselbezügliche Verfügung
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Von wechselbezüglichen Verfügungen spricht man, wenn die Verfügungen der beiden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig bedingen (§ 2270 BGB)

Beispiel: Die Eheleute F und M setzen ein gemeinschaftliches Testament auf. Dabei verfügt der F, dass die ihm gehörenden Grundstücke an den Sohn gehen und die M, dass die von ihr gehaltenen Aktien an die Tochter gehen sollen. Es wird festgelegt, dass die Verfügung jeweils abhängig von der des anderen Partner ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Testierfreiheit