Im Handels- und Arbeitsrecht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers dem
Arbeitgeber keine Konkurrenz zu machen. Für Handlungsgehilfen und
Vorstandsmitglieder einer AG besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Es
ist auch eine vertragliche Vereinbarung möglich (sog. Konkurrenzverbot).
Ist ein solches vertraglich vereinbart ist dieses nur bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Karenzentschädigung.
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