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Wettbewerbsverbot, bedingtes
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Von einem bedingten Wettbewerbsverbot spricht man, wenn der Arbeitgeber sich die Berufung auf ein Wettbewerbsverbot und die Entschädigungszahlung vorbehält. Ein bedingtes Wettbwerbsverbot ist unwirksam.

Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen die Möglichkeit sich an das Verbot zu halten und die Entschädigung zu verlangen (BAG v. 13. 5. 1986 AP Nr. 51 zu § 74 HGB).

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