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Widerspruch, ZPO
(recht.zivil.formejobsll.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Rücknahme

1. Rücknahme

Wird ein Widerspruch zurückgenommen, erlässt das Gericht analog § 516 Abs. 3 ZPO einen Beschluss in dem es anordnet, dass der Widerspruchsführer die Kosten zu tragen hat.

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