Von der Wissenschaftsfreiheit umfasst wird jede Tätigkeit, die "nach
Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der
Wahrheit anzusehen ist" (BVerfGE 35, 79, 113; BVerfGE 47 327, 367).
Die Literatur verlangt zu genaueren Abgrenzung, um zu Beispiel die
polizeiliche Ermittlungstätigkeit aus dem Schutzbereich auszuschliessen,
weitere Kriterien, wie methodisch geordnetes Denken, Aufbauen auf einem
gewissen Kenntnisstand und kritisches Infragestellen der Ergebnisse. Wobei
dies M.E. immer noch nicht genügt um die polizeiliche Ermittlungstätigkeit
auszuschliessen.
Für den Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit gilt nichts besonderes,
daher kann hier auf den Artikel Grundrechtseingriff verwiesen
werden.
Grundsätzlich kennt Art. 5 Abs. 3 keinen Gesetzesvorbehalt. Eine Übertragung der
Schranken des Art.5 Abs. 2 wird vom BVerfG abgelehnt (BVerfGE 30, 173, 191)
daher kommt nur eine Einschränkung durch konkurrierendes Verfassungsrecht in
Frage.
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