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zeitratierliche Bewertung, Versorgungsausgleich
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Von einer zeitratierlichen Bewertung spricht man im Versorgungsausgleichsrecht (§ 44 VersAusglG), wenn der auszugleichende Ehezeitanteil am Ruhegehalt dem Verhältnis der ruhaltsfähigen Ehezeeit zu der ruhegehaltsfähigen Gesamtzeit entspricht.

Formel: Ehezeitanteil = Ruhegehalt / Gesamtzeit * Ehezeit

Daraus folgt, dass maßgeblich Faktoren neben der Ehezeit die Gesamtzeit und das Ruhegehalt sind. Wird die Ehe vor Ruhestandsbeginn geschieden, ist das Ruhegehalt fiktiv berechnet, in dem man die bisherige Dienstzeit rechnerisch bis zu dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand erweitert (Erweiterungszeit). Entsprechendes gilt für Partnerschaften.

Beispiel: Frank und Jochen sind seit 2002 verheiratet. 2005 wird Frank verbeamtet. Jochen kümmert sich seit der Beginn der Ehe um den Haushalt und geht nicht arbeiten. 2010 wird der "Scheidungs"antrag zugestellt. Jochen hat noch 35 Dienstjahre vor sich. Hochgerechnet wird er von seiner jetzigen Besoldungsgruppe ausgehend ein Ruhegehalt von 2.500,- € erreichen. Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
Ehezeitanteil = 2.500,- / 40 * 5

Bei der fiktivien Berechnung des Ruhegehalts wird von der Besoldungsgruppe und dem Besoldungsalter zum Ende der Ehezeit ausgegangen. D.h. Höherstufungen aufgrund von Beförderungen bleiben unberücksichtigt.

Wird ein Beamter nach Ehezeitende frühzeitig dienstunfähig, sinkt sein Ruhegehalt und die Gesamtzeit der Versorgungsaussgleich ist anzupassen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 44 VersAusglG Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis