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Zentenar
(recht.geschichte.franken)
    

Mit Zentenar wurde in der fränkischen Zeit ein vom Volk gewählter oder durch Erbfolge bestimmter Vertreter des Grafen am Grafengericht bezeichnet, der in Angelegenheiten der niederen Gerichtsbarkeit selbständig die Verhandlungen leitete.

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Auf diesen Artikel verweisen: Thing/Ding * Grafengericht