Gemäß § 2 Nr. 8 SigG natürliche oder
juristische Personen, die qualifizierte
Zertifikate oder qualifizierte
Zeitstempel ausstellen.
Um qualifizierte Zertifikate ausstellen zu können, müssen deutsche
Anbieter den Anforderungen der §§ 4 - 14 SigG entsprechen. Zertifikate
ausländischer Anbieter werden unter den Voraussetzungen von § 23 SigG
anerkannt.
Aus der Beschränkung auf die §§ 4- 14 SigG ergibt sich, daß die in §
15 SigG geregelte freiwillige Akkreditierung nicht Voraussetzung für die
Austellung qualifizierter Zertifikate ist.
Ist der Anbieter der qualifizierten Signatur akkreditiert, so spricht
man von einer "qualifizierten Signatur mit Anbieter-Akkreditierung".
Durch die Akkreditierung des Anbieters und seiner
Zertifizierungsverfahren wird so eine weitere Sicherheitsstufe
erreicht.
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