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Art. 125 ZGB E. Nachehelicher Unterhalt (Schweiz)
(gesetz.schweiz.zgb)
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I. Voraussetzungen

1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.

2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Aufgabenteilung während der Ehe;
  2. die Dauer der Ehe;
  3. die Lebensstellung während der Ehe;
  4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
  5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
  6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
  7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
  8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.

3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:

  1. ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
  2. ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
  3. gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.

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