logo
Artikel Diskussion (0)
Zielversorgung
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Bei der sog. externen Teilung muss vom Ausgleichsberechtigten eine sog. Zielversorgung bestimmt werden, die den auszugleichenden Betrag aufnimmt und aus diesem eine dann später eine Rente zahlt § 222 FamFG.

Wird keine Auswahl getroffen, dann wird bei

betrieblichen Altersversorgungen vom Gericht
die Versorgungsausgleichskasse ausgewählt
und bei anderen Altersversorgungen
die gesetzliche Rentenversicherung
.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise