logo
Artikel Diskussion (0)
Zitierverbot
(recht.straf.bt.nebengesetze)
<< >>
    

Mit Zitierverbot wird das Verbot bezeichnet aus bestimmten Schriftwerken zu zitieren. So enthält z.B. § 44 StUG ein Verbot für das Zitieren aus Originalunterlagen des früheren Ministeriums für Staatssicherheit der DDR soweit kein Einwilligung des von den Unterlagen Betroffenen und ggf. erwähnten Dritten vorliegt.

Vom Zitierverbot ist das Zitiergebot des Grundgesetzes zu unterscheiden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise