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Zivilprozess, Wahrheit
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Im Zivilprozess unterscheidet man zwischen der formellen Wahrheit und der materiellen Wahrheit. Mit formeller Wahrheit wird der Sachverhalt bezeichnet, den das Gericht im Laufe des Prozesses ordnungsgemäß prozessrechtlich festgestellt hat. Mit materieller Wahrheit wird der tatsächliche Sachverhalt bezeichnet.

Aufgrund von Beweisregeln und Beweisschwierigkeiten kommt es regelmäßig zu einem Auseinanderfallen von formeller und materieller Wahrheit. Um die Kluft nicht zu groß werden zu lassen, hat der Gesetzgeber den Verhandlungsgrundsatz eingeschränkt, und dem Richter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben, Beweise im Amtsermittlungsverfahren zu erheben (siehe dazu unter Beweisantritt).

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