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§ 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-1.titel-2)
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Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gerichtsstand * perpetuatio fori * wichtige prozessuale Normen