|
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch
begründet, daß der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur
Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504
unterblieben ist.
=> rügeloses Einlassen.
Werbung:
| |