(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder
seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine
Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie
anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit
auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar
ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§
386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine
Übersetzung beigebracht werde, die ein nach den Richtlinien der
Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat. Die Anordnung
kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
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