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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur
Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der
Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 oder die Frist des §
234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren.
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