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§ 330 ZPO Versäumnisurteil gegen den Kläger
(gesetz.zpo.buch-2.abschnitt-1.titel-3)
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Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

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